Verkaufs- und Lieferbedingungen 01.01.2024

1. Anwendungsbereich
Die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bilden integrierenden Vertragsbestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen der Gebr. Müller AG Triengen (nachfolgend Lieferantin genannt) und dem Abnehmer von Produkten der Lieferantin (nachfolgend Kunde genannt). Der Kunde anerkennt mit seiner Bestellung die Verbindlichkeit dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und verzichtet auf die Anwendung eigener Vertragsbedingungen. Alle Abweichungen und Ergänzungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
 

2. Zustandekommen des Vertrages
Sämtliche Angebote sind, wenn nicht anderes vereinbart ist, freibleibend. Die Bestellung des Kunden stellt ein Antrag zum Abschluss eines Kaufvertrages an die Lieferantin dar. Ein Vertrag zwischen der Lieferantin und dem Kunden kommt erst mit der Auftragsbestätigung zustande. Aufträge werden für uns hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Die Auftragsbestätigung kann per Post, per Fax oder elektronisch erfolgen. Die Verpflichtung zur Lieferung tritt erst nach erfolgter ordnungsgemässer Bestätigung des Auftrages ein. In Abhängigkeit des Auftrages, kann in dringenden Fällen von einer vorausgehenden Auftragsbestätigung abgesehen werden. Die Auftragsbestätigung bildet gleichzeitig die Rechnungsstellung.
 

3. Kataloge und technische Dokumentationen
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Lieferantin für Angaben im Produkte- und Preiskatalog (nachfolgend Katalog genannt), in technischen Dokumentationen und weiteren Produktausschreibungen keine Haftung übernimmt. Insbesondere sind Angaben über Preise, Masse und Gewichte als Richtgrössen, bzw. Kalkulationshilfen zu verstehen. Es sind einzig Masse und Gewicht verbindlich, die die Lieferantin in den Auftragsbestätigungen aufführt. Die Angaben im Katalog stellen keinen Antrag zum Vertragsabschluss dar. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Lieferantin nicht verpflichtet ist, sämtliche im Katalog aufgeführten Produkte an Lager zu halten. Die Lieferantin hält sich das Recht vor, die Angaben im Katalog jederzeit zu ändern, insbesondere Preis-, Mass- und Gewichtsangaben.
 

4. Liefertermine
Die in den Auftragsbestätigungen der Lieferantin genannten Liefertermine sind Richttermine. Die Lieferantin ist darauf bedacht, die Richttermine einzuhalten. Sollten diese nicht eingehalten werden können, wird der Kunde informiert. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein allfälliges Überschreiten des Richttermins nicht zu Schadenersatzforderungen berechtigt. Fälle höherer Gewalt, wie insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, behördliche Anordnung, Krieg, Streik, Unmöglichkeit der Beschaffung der Rohstoffe, Verkehrsbehinderungen usw. entbinden die Lieferantin von vereinbarten Lieferterminen sowie vereinbarten fixen Lieferzeitpunkten. Werden zur Ablieferung fertige Waren aus Gründen, die die Käuferschaft zu vertreten hat, zu ihrer Verfügung gelagert, behält sich die Lieferantin vor, die Lagerhaltungskosten in Rechnung zu stellen.
 

5. Preise und Preisbestandteile
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die im Katalog aufgeführten Preise Engros-Preise sind. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass nicht die Preise im Katalog der Lieferantin verbindlich sind, sondern einzig die Preisangaben auf der Auftragsbestätigung. Preiserhöhende Umstände, die ausserhalb des Einflussbereichs der Lieferantin liegen (Preise für Stahl, Kunststoff, Treibstoff usw.) werden von der Lieferantin weiterverrechnet. Die Lieferantin behält sich das Recht vor, die aufgeführten Preise jederzeit zu ändern. Bei Produkten aus den Produktgruppen Filterplatten, Pflastersteine, Gehwegplatten, Stellriemen/Randplatten wird beim Bezug nicht ganzer Paletten-Einheiten ein Kommissionierungszuschlag gemäss gültigem Katalog verrechnet. Die Mehrwertsteuer (MWST) ist in allen Fällen nicht inbegriffen.
 

6. Preisermässigungen und Vergütungen
Allfällige Preisermässigungen richten sich nach der Abnahmemenge pro Produkt oder nach dem Mindestjahresumsatz der Kunden. Ausgenommen sind auf Kundenwunsch gefertigte Produkte und Artikel bei denen „Ab-Werk-Preise“ definiert sind.


7. Transporte
Die Preise verstehen sich franko Baustelle ab 14 t, im Umkreis bis max. 150 km ab CH-6234 Triengen oder bis Landesgrenze, sofern die Baustelle für Lastwagen mit Anhängern mit einem Gesamtgewicht von 40 t zugänglich ist. Davon ausgenommen sind Preise mit dem Vermerk „Ab- Werk-Preise“. Für Lieferungen unter 14 t werden abgestufte Kleinmengenzuschläge gemäss gültigem Katalog verrechnet. Für Lieferungen in Berggebiete werden separate Transportzuschläge (Bergzuschlag oder Erschwerniszuschlag) verrechnet. Transportzuschläge, z.B. für Spezialbewilligungen, Überbreite, Privatstrassen usw. werden zusätzlich belastet. Preise für Bahnlieferungen werden separat offeriert.
 

8. Zahlung
Die Rechnungen sind vorbehaltlich anderer Angaben in der Liefervereinbarung resp. Auftragsbestätigung innerhalb von 30 Tagen zu begleichen, wobei sich die Lieferantin ausdrücklich vorbehält, im Einzelfall jederzeit auf Lieferungen gegen Vorkasse zu bestehen (insbesondere bei zweifelhafter Bonität oder Zahlungsrückständen der Kundschaft). Nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsstellung wird die Forderung ohne weiteres Mahnungsschreiben fällig, und die Kundschaft gerät in Verzug. Ab Fälligkeit werden Verzugszinsen von 5% in Rechnung gestellt. Der Kunde kann der Lieferantin nicht die Einrede der Verrechnung wegen ungehöriger Erfüllung bzw. anderen angeblich bestehenden Gegenforderungen entgegenhalten. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, behält sich die Lieferantin das Recht vor, zukünftige Leistungen nur noch gegen Vorauskasse oder Nachnahme zu erbringen. Bei wiederholtem Zahlungsverzug behält sich die Lieferantin das Recht vor, die Geschäftsbeziehungen abzubrechen. Entscheidet sich die Lieferantin aufgrund des Zahlungsverzuges den Rechtsweg zu beschreiten, werden gewährte Rabatte und Vergütungen sofort hinfällig und sind gleichzeitig geschuldet. Der Aufrechnungsbetrag wird entsprechend in Rechnung gestellt.
 

9. Ablad, Kran- und Versetzarbeiten
Ohne vorausgehende schriftliche Abmachung zeichnet sich der Kunde für den Ablad der Produkte der Lieferantin verantwortlich. Für den Ablad sind nur Geräte und Hilfsmittel zulässig, die das Produktegewicht zu tragen vermögen. Wird die Ware inkl. Kranablad bestellt, wird der Ablad nach Tarif des gültigen Kataloges verrechnet, auch wenn die Ware entgegen der Bestellung vom Kunden selbst abgeladen wurde. Der Kunde nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass die Kranreichweite beim Ablad durch die Lieferantin bei Produkten bis 2 t maximal 4 m beträgt. Produkte über 2 t können nur nach vorgängiger Absprache durch einen Lastwagen mit speziellem Kran abgeladen werden. Die anfallenden Zusatzkosten werden nach Aufwand verrechnet.  Für den Ablad eines ganzen Lastwagens mit Anhänger disponieren wir 45 Minuten. Der Tarif für die zusätzliche Abladezeit wird gemäss dem gültigen Katalog verrechnet. Die Zufahrt an den Lieferort mit grossen Lastwagen ist durch den Auftraggeber zu gewährleisten. Das Befahren von Baustellen, Zufahrten, Vorplätzen, Höfen, Trottoirs und Unterkellerungen im Auftrag des Kunden geschieht auf sein Risiko und seine Gefahr. Für allfällige Schäden an nicht lastwagentauglichen Strassen und Plätzen, auch infolge des Abstützens des Krans, wird jede Haftung abgelehnt. Das Personal der Lieferantin versucht den Kundenwünschen beim Abladeort weitgehend zu entsprechen. Kommt der Chauffeur oder Kranführer aufgrund seiner Beurteilung zu einer anderen Meinung, ist dies ohne Ersatzansprüche zu akzeptieren. Für Schäden am Kranwagen, welche ohne Verschulden der Lieferantin entstehen, haftet der Auftraggeber. Bei Ausfall des Krans oder verspätetem Eintreffen ist jede Haftung und Schadenersatzforderung für Arbeitsverzögerungen, Arbeitslöhne, Standgelder usw. ausgeschlossen.
 

10. Wartezeiten
Unverschuldete Wartezeiten der Lieferantin von mehr als 30 Minuten werden nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Katalog verrechnet.
 

11. Gefahrtragung
Bei Transport durch Fahrzeuge der Lieferantin gehen Nutzen und Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Kunden über. Als Übergabe gilt der Beginn des Ablads der Ware. Bei Transport durch Fahrzeuge Dritter gehen Nutzen und Gefahr mit der Bereitstellung, bzw. Ausscheidung der Produkte zum Versand, bzw. der Bereitstellung zum Transport auf den Kunden über. Die Ware wird im Werk fachgerecht verladen. Beanstandungen wegen Transportschäden beim Strassentransport sind der Lieferantin vor dem Ablad mitzuteilen. Bei Bahntransporten ist vor dem Auslad eine bahnamtliche Aufnahme des Sachverhaltes zu verlangen. 
 

12. Erfüllungsort und Versand
Erfüllungsort ist der Sitz der Lieferantin.
 

13. Lieferungen ausserhalb der Schweiz
Bei Lieferungen in Länder ausserhalb der Schweiz können Einfuhrabgaben anfallen sowie staatliche Bewilligungen erforderlich sein. Der Kunde ist für die Entrichtung der notwendigen Zölle und Gebühren, sowie für die Einholung der notwendigen Bewilligungen selbst verantwortlich. Einfuhrabgaben stellen keine Versandkosten dar. Bei Lieferungen in Länder ausserhalb der Schweiz ist der ausgewiesene Preis der Nettopreis ohne Mehrwertsteuer.
 

14. Gebinde
Die Gebinde, falls es sich nicht um Einweggebinde handelt, werden mit der Warenlieferung verrechnet und nach Rückgabe mit einem reduzierten Preis gemäss gültiger Preisliste gutgeschrieben. Für durch uns zurückgeholte Gebinde berechnen wir 25% vom Retourenwert der Gebinde (wird direkt bei der Gutschrift der Gebinde abgezogen). Es werden nur einwandfreie Gebinde retour genommen. Pressholzklotzpaletten sowie Gebinde von anderen Lieferanten werden nicht zurückgenommen. Lieferpapiere bestätigen ihnen die Anzahl gelieferter und retournierter Gebinde. Die Aussortierung von retournierten Gebinden erfolgt im Werk der Lieferantin nach den gültigen EPAL-Vorschriften. Entsprechend dieser Aussortierung wird eine Gutschrift an den Kunden erstellt. 
 

15. Gewährleistung
Die Ware ist im Werk oder sofort nach Erhalt auf Mängel zu prüfen. Von Beanstandungen ist uns ohne Verzug und vor der Verwendung der Ware, unter Beizug der Lieferpapiere Mitteilung zu machen. Verspätete Mängelrügen werden zurückgewiesen. Wird die beanstandete Ware ohne ausdrückliche Zustimmung der Lieferantin weiterverwendet, so schliesst die Lieferantin jede Haftung und Gewährleistung aus. Nicht alle Betonprodukte sind frosttausalzbeständig. Die Gewährleistungsfrist auf sämtliche Eigenprodukte beträgt zwei Jahre, beginnend mit dem Tag der Auslieferung, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Gewährleistung für Artikel anderer Hersteller richtet sich nach deren Angaben. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist sowohl für Eigenprodukte wie auch für Artikel anderer Hersteller ausgeschlossen.
 

16. Haftungsausschluss
Sofern in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht anderweitig bestimmt, ist eine Haftung seitens Lieferantin für sämtliche mittelbaren und unmittelbaren Schäden im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Die Lieferantin lehnt jede Haftung durch nicht konforme Lagerung der gelieferten Waren durch den Kunden ab. Der Kunde nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass auf eine sichere Lagerung zu achten ist, sowie dass die von der Lieferantin gelieferte Ware vor Temperaturschwankungen durch Sonneneinstrahlungen zu schützen sind. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Beton ein Gemisch aus Sand, Kies, Zement und Wasser ist und somit unter Ausnahme von allfälligen Zusatzmitteln aus Naturprodukten besteht. Naturprodukte variieren in ihrer Form und Farbe und prägen somit die Betonprodukte. Die Lieferantin weist jegliche Haftung zurück, die auf dem natürlichen Veränderungsprozess des Naturprodukts Beton beruht, insbesondere Veränderungen in der Oberflächenstruktur, Haarrisse, Ausblühungen, Gelb- und Braunverfärbung, Farbabweichungen sowie sämtliche weitere Farbveränderungen. Die Lieferantin weist jegliche Haftung für unsachgemässe Pflege ihrer Produkte zurück. Der Kunde nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass Beton nicht säurebeständig ist und dass der Einsatz von Hochdruckgeräten beim Beton Abplatzungen an den Oberflächen hervorrufen kann. Betonprodukte werden in Schalungen aus Holz, Stahl oder anderen Materialien hergestellt. Diese Schalungen unterliegen einer Abnutzung, was unvermeidlich zu gewissen Masstoleranzen führt. Die Lieferantin ist bestrebt, die Masstoleranzen so klein wie möglich zu halten und die vorgegebenen Normen /EN, SIA oder teilweise DIN) strikte einzuhalten. Generell gelten die Qualitätsstandards der SwissBeton (Fachverband für Schweizer Betonprodukte). Die Lieferantin lehnt jegliche Haftung betreffend Überschreitung von Masstoleranzen ab.
 

17. Beratung
Die Beratertätigkeiten der Lieferantin erfolgen unverbindlich. Sämtliche Angaben, Lösungsvorschläge usw. sind durch den Projektverfasser respektive den Bauingenieur zu prüfen und zu genehmigen, damit sämtliche Missverständnisse aufgrund falscher Interpretationen vermieden werden können. Offerten stellen keine Beratung dar.
 

18. Warenrücknahme
Zuviel bezogene oder falsch bestellte Ware wird innert Monatsfrist (ab Lieferung) zurückgenommen sofern sie in unserem aktuellen Verkaufsprogramm aufgeführt ist, und sich in einwandfreiem Zustand befindet. Für die Umtriebe ist eine Entschädigung von 20% des Listenpreises zuzüglich MWST zu entrichten. Die Retourfuhren fakturieren wir nach Aufwand oder mit einer zusätzlichen Umtriebs-Entschädigung von 10%. Ferner nehmen wir geöffnete Pakete, lose gelieferte Bausteine, Verbund- und Pflastersteine sowie auf Bestellung produzierte Waren auf Wunsch zurück. Eine Gutschrift wird hier nicht erteilt. Beschädigte Ware nehmen wir nicht zurück. Warenrücknahmen unter CHF 100.-- werden nicht vergütet

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19. Verwendung und Versetzen
Das Versetzen unserer Produkte hat durch oder unter Aufsicht von einschlägig ausgebildetem Fachpersonal zu erfolgen. Vor dem Einbau oder Versetzen der Produkte sind die Einbau-vorschriften und Hinweise und falls vorhanden, die entsprechenden Produktspezifischen technischen Wegleitungen oder technischen Produkt-blätter zu konsultieren. Insbesondere sind auch die Vorschriften, Richtlinien und Normen von Behörden, Verbänden etc. wie z.B. SwissBeton Qualität, EN, SIA, VSS, VSA, SUVA, zu beachten. Bei nicht bestimmungs-gemässer Anwendung der Produkte, lehnt die Lieferantin jede Haftung ab. Für die Versetzung der teils schweren Betonelemente, wird zur Verhinderung von Verletzungen der Einsatz von Verlegewerkzeugen empfohlen.
 

20. Sonderanfertigungen
Alle nicht in den offiziellen und gültigen Katalogen enthaltenen Produkte, sowie auf Anfrage hergestellte Artikel gelten als Sonderanfertigung. Ein Auftragsstorno oder eine Rückgabe dieser Waren ist nicht möglich. Sonderanfertigungen werden in jedem Fall nach deren Fertigstellung in der angegebenen Menge verrechnet. Die daraus allenfalls nicht bezogene Ware kann innerhalb 30 Tagen nach Faktura Datum noch bezogen werden. Danach entfällt für uns jede Aufbewahrungspflicht.
 

21. Datenschutz
Zur Bearbeitung des Auftrages speichert die Lieferantin auftragsbezogene Daten des Kunden. Der Kunde erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden. Die Daten werden von der Lieferantin nicht an Dritte weitergegeben. Die Lieferantin hält sich an die einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Datenschutzes.
 

22. Mehrwertsteuer
Sämtliche Preisangaben verstehen sich in CHF exkl. der jeweils landesgesetzlichen MWST.
 

23. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Lieferantin.
 

24. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt der Sitz der Lieferantin. Die Lieferantin ist auch berechtigt am Sitz des Kunden zu klagen.
 

25. Anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Lieferantin und dem Kunden ist ausschliesslich materielles Schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss der Bestimmungen über das internationale Privatrecht und das Wiener Kaufrecht. Im Falle einer Lieferung ins Ausland wird das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ausdrücklich ausgeschlossen.
 

26. Bauproduktegesetz (BPG)
Seit dem 1. Juli 2015 gilt das Bauproduktegesetz (BPG), welches bei Produkten, für die eine harmonisierte Europäische Norm (hEN) vorliegt, eine Leistungserklärung (LE) fordert. Die jeweiligen LE unserer Produkte finden Sie auf unserer Webseite: https://www.mt-baustoffe.ch/service/technische-hinweise.
 

27. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen der AVLB bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden AVLB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Bestimmung, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe als rechtlich möglich kommt. Dies gilt in gleichem Masse für allfällige Regelunslücken.
 

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